Rechtsprechung
OLG Koblenz, 08.11.2004 - 12 U 1470/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 535 § 242
Kündigung eines Mietverhältnisses aus wichtigem Grund - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 30.10.2003 - 1 O 416/01
- OLG Koblenz, 08.11.2004 - 12 U 1470/03
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (10)
- BGH, 16.02.2000 - XII ZR 279/97
Rechtsposition des Mieters eines Ladenlokals nach unbefriedigender …
Auszug aus OLG Koblenz, 08.11.2004 - 12 U 1470/03
Erfüllt sich die Gewinnerwartung des Mieters nicht, so verwirklicht sich damit ein typisches Risiko des gewerblichen Mieters, das dieser nicht auf den Vermieter verlagern kann (vgl für den Fall der mangelnden Auslastung eines Einkaufszentrums BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 70, und 71). - BGH, 12.03.2003 - XII ZR 18/00
Prüfung der Schriftform durch das Revisionsgericht; Zustimmung des Mieters zu …
Auszug aus OLG Koblenz, 08.11.2004 - 12 U 1470/03
Eine Vertragsanpassung, die der Kündigung grundsätzlich vorgeht (vgl. allgemein BGHZ 154, 171, 176), kam nach der sofortigen vollständigen Schließung des OP-Trakts durch die Kläger für die Beklagten im Zeitpunkt ihrer Kündigungserklärung nicht in Betracht. - BGH, 23.09.1987 - VIII ZR 265/86
Nachträgliche Beseitigung von Kündigungsgründen durch Ausgleich von …
Auszug aus OLG Koblenz, 08.11.2004 - 12 U 1470/03
Wird die an keine Frist gebundene Kündigung gemäß § 554a BGB nach Vorliegen des Kündigungsgrundes zu lange verzögert, so berechtigt das zwar im Einzelfall zu dem Schluss, dass dem Kündigenden trotz der Vertragsstörung die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht unzumutbar ist (BGH, WM 1988, 62, 63).
- BGH, 25.02.1993 - VII ZR 24/92
Rechtsfolgen nach DDR-Vertragsgesetz bei Stillegung von Produktionsanlagen
Auszug aus OLG Koblenz, 08.11.2004 - 12 U 1470/03
Es handelte sich um eine besonders einschneidende Änderung, die Einfluss auf die Bewertung der Folgen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage dahin haben muss, dass eine Vertragsanpassung nicht ausreichte (vgl. zum rechtlichen Ansatz BGHZ 121, 378, 393). - BGH, 13.12.1995 - XII ZR 185/93
Außerordentliche Kündigung eines Vertrages unter Berufung auf Treu und Glauben
Auszug aus OLG Koblenz, 08.11.2004 - 12 U 1470/03
Die Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Kündigung aus wichtigem Grund wird durch die nachträglich ins Gesetz eingefügte Regelung des § 554a BGB - über den Anwendungsbereich dieser Vorschrift hinaus - nicht ausgeschlossen (BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 54). - BGH, 12.06.1987 - V ZR 91/86
Zulässiger Inhalt eines Erbbaurechts; Risiko der Bebaubarkeit
Auszug aus OLG Koblenz, 08.11.2004 - 12 U 1470/03
Die Auflösung wird dann durch eine Kündigungserklärung herbeigeführt (vgl. BGHZ 101, 143, 150). - BGH, 10.04.2002 - XII ZR 37/00
Kündigung eines Mietvertrages wegen Vermögensverfall einer Mietvertragspartei
Auszug aus OLG Koblenz, 08.11.2004 - 12 U 1470/03
Grundlage für dieses Kündigungsrecht ist § 242 BGB (BGH, NJW-RR 2002, 947, 948). - BGH, 12.12.1963 - V BLw 32/63
Geschäftsgrundlage im Höferecht
Auszug aus OLG Koblenz, 08.11.2004 - 12 U 1470/03
Zwischenzeitliche Änderungen in der Position einzelner Vertragspartner zwischen Vertragsschluss und fristloser Vertragskündigung ändern nichts an der Bewertung (vgl. BGHZ 40, 334, 336). - BGH, 17.04.1973 - X ZR 59/69
Vergütung für Arbeitnehmererfindung
Auszug aus OLG Koblenz, 08.11.2004 - 12 U 1470/03
Die objektive Geschäftsgrundlage ist fortgefallen, wenn das im Vertrag vorausgesetzte Gleichwertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in einem solchen Maße gestört ist, dass verständlicherweise von einer Gegenleistung nicht mehr gesprochen werden kann, oder wenn der objektive Vertragszweck nicht nur zeitweilig unerreichbar geworden ist (BGHZ 61, 153, 160). - BGH, 26.10.1984 - V ZR 140/83
Irrtum über die Vergleichsgrundlage - Wegfall der Geschäftsgrundlage - Beim …
Auszug aus OLG Koblenz, 08.11.2004 - 12 U 1470/03
Ist eine Anpassung im Einzelfall nicht möglich oder unzumutbar, so kann auch die Auflösung des Vertrages verlangt werden (vgl. BGH, WM 1985, 32, 33 f.).